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65203 Wiesbaden
Telefon 06 11 - 6 70 71
Fax 06 11 - 1 88 59 34
Mail : kontakt@mobil-autovermietung.de
HRB 8655 Amtsgericht Wiesbaden
Ust-IdNr. DE 153704288

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Geschäftsführender Gesellschafter:
Thomas Nägler
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Haftung für Mängel
Mobil Autovermietung GmbH ist von der Richtigkeit der Inhalte dieser Seite überzeugt. Dennoch übernimmt Mobil Autovermietung GmbH – außer bei Vorsatz oder Arglist – keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Haftung für Mängel der auf dieser Seite kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen bzw. Inhalte, insbesondere für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit oder deren Eignung für einen bestimmten Zweck. Die Haftung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln richtet sich aussschließlich nach dem nachfolgenden Abschnitt „Sonstige Haftung; Viren“. Die Produktinformationen entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und sollen über unsere Produkte und deren Anwendungsmöglichkeiten informieren. Sie haben somit nicht die Bedeutung, bestimmte Eigenschaften der Produkte oder deren Eignung für einen konkreten Einsatzzweck zuzusichern.

Sonstige Haftung; Viren
Im übrigen ist jegliche Haftung von Mobil Autovermietung GmbH ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Mobil Autovermietung GmbH ist bemüht, diese Seite virenfrei zu halten, kann jedoch keine Virenfreiheit garantieren. Vor dem Herunterladen von Informationen bzw. Inhalten werden Sie zum eigenen Schutz sowie zur Verhinderung von Viren auf dieser Seite für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und Virenscanner sorgen.

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INTERNATIONALE NUTZUNG UND GELTENDES RECHT
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AGB's

I. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mieter I und Mieter II haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden.

II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

2. Mietdauer
Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtszeitpunkt und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges in der jeweiligen Station des Vermieters.

3.Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben und des Kilometerzählers sowie bei Nichtbenachrichtigung im Falle des Versagens des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 Kilometer zu berechnen. Es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

4. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises mindestens € 200,— zu leisten. Der Rest ist bei Rückgabe zu bezahlen. Bei Unfallersatzwagen-Vermietung kann eine maximal zweimonatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagen-Kostenübernahmebestätigung oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an den Vermieter verpflichtet.

5. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet.

6. Die Aufrechnung von Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechten gegenüber dem Vermieters ist ausgeschlossen.

III. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verbote sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken.
3. Fahrten ins Ausland Auslandsfahrten, außer EG-Ländern, sowie Österreich und Schweiz, bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
4. Führungsberechtigte
Fahrberechtigte sind ausschließlich Mieter I und Mieter II. Ist Mieter I eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden (gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter)

Bei jedem Schadenseintritt ist der Mieter verpflichtet:
a) Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. ä. zu beauftragen.
c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die KFZ-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, keine Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen.

6. Vereinbartes Rückgabedatum
Mietdauer bei Unfallschäden: Bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter festgelegte Reparaturzeit. Als Mietdauer bei Unfall-Totalschäden gilt der vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 bis 16 Tage laut allgemeiner Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer abgegeben, so sind das für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag eine Grundgebühr und pro Tag 80 Km zu entrichten.

IV. Haftung des Mieters
1. Haftung des Mieters ohne zusätzliche Haftungsreduzierung Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit am gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für a) tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten bis zu der in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Höhe, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten. Diese Beschränkung auf den Reparaturkostenanteil entfällt und eine Haftung für die gesamten Reparaturkosten, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, entsteht unter den Bedingungen des Abschnittes IV.3:
b) Bergungs- und Rückführungskosten;
c) Sachverständigungskosten;
d) technische und merkantile Wertminderung; e) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschäden, unter der Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises und 100 Km Fahrleistung, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
2.Haftung des Mieters mit zusätzlicher Haftungsreduzierung Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß auf der Vorderseite dieses Mietvertrages. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Abschluss der Haftungsreduzierung durch den Mieter hat im Schadensfall zur Folge, dass der Mieter eine Selbstbeteiligung in der im Mietvertrag festgelegte Höhe trägt. Bei Abschluss der Haftungsreduzierung entfällt eine Haftung des Mieters gemäß Abschnitt IV. 1. dieser Vermietbedingung.

Wichtig!
3. Ausschluss der Haftungsreduzierung
a) Der Miete haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – weiterhin in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere bei Unfällen, die er selbst oder Dritte schuldhaft verursacht haben und/oder er es versäumt, die Polizei hinzuziehen, da sich hieraus die einzig objektive Überprüfungsmöglichkeit des Schadenherganges ergibt, und insbesondere bei Unfallflucht.
b) Hat der Mieter oder seine Erfüllungshilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden, und zwar auch dann, wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
c) Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen, in voller Höhe.
III. Zusatz für LKW
d) Bei der Vermietung eines LKW haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluss oder ungenügendes Verstauen), für die übrigen Schäden in Höhe der Angaben in der derzeitig gültigen LKW-Preisliste.

V. Pflichten und Haftung des Vermieters
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von € 100 ,— ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Abschnitt IV. dieser Bestimmung haftet.
2. Das Fahrzeug ist mit unbegrenzter Deckungssumme haftpflichtversichert. Falls der Mieter eine Insassenunfallversicherung für das Mietfahrzeug abschließt, besteht Deckungssumme nach dem Pauschalsystem für Todesfall in Höhe von € 10.000 ,— und für Invalidität in Höhe von € 20,000 ,—. Das Fahrzeug ist teilkaskoversichert. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Für die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung etwa nicht gedeckten Schäden ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder einen seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
3. Bei gänzliche oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden. Allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weiteren Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei den, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder einen seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen
4. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

VI. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum der im Vertrag vorgesehenen Station des Vermieters zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 20 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn er aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
3. Wird das Mietfahrzeug vom Mieter außerhalb der Öffnungszeiten am Vermietbüro abgestellt und der Schlüssel in den Briefkasten geworfen, haftet er für alle Beschädigungen am Mietfahrzeug, vom Mietbeginn an bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter während der Öffnungszeit.

VII. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergeben werden.

VIII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Hauptsitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. b) der Mieter Vollkaufmann i. S. §§1 und 4 HGB oder eine in §§38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

ACHTUNG!

Bei einem Unfallschaden am Mietfahrzeug muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen.
Bei der Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau.